Karin/Joe Fotografie, Karin Winter, Joe Winter, Stand 15.11.2016
1.1. Verkauf, Dienstleistungen und Lieferung erfolgen ausschließlich zu den nach stehenden genannten Bedingungen. Sie gelten für alle Angebote und erteilten Aufträge von Karin/Joe Fotografie, Karin Winter und Joe Winter. Die Auftragserteilung gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2. Sie gelten als vereinbart mit der Beauftragung von Karin/Joe Fotografie, der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots der Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials.
1.3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen und erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass die Fotografen diese schriftlich anerkennt.
1.4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Fotografen.
1.5. Karin/Joe Fotografie besteht aus zwei Fotografen, Karin Winter und Joe Winter und bei Buchung des Teams werden auch beide Fotografen gebucht, außer es ist anders vereinbart und bedarf der schriftlichen Form. Bei Buchungen von Paketen unter 5h, z.B. Hochzeiten oder private Shootings, Businessshootings, usw. behält sich Karin/Joe Fotografie vor, nur eine/n Fotograf/in zu stellen. Kunden werden nach Möglichkeit bei Buchung darüber informiert, außer es ist schriftlich explizit vereinbart, dass zwei Fotografen des Teams Vorort sind, hier muss ein Aufpreis vereinbart werden je nach Art und Dauer des Auftrags.
2.1. Terminvereinbarungen sind Bestandteil des Auftrages.
2.2. Karin/Joe Fotografie wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen und kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. Eventuelle Änderungswünsche nachträglich können gesondert berechnet werden.
2.3. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2.4. Sämtliche Arbeiten werden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Können und Gewissen ausgeführt oder an andere Firmen auf gleich hohem Niveau weitergegeben.
2.5. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
2.6 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
2.7. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel.
2.8. Eine Lieferverzögerung, verursacht durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitung von Vorlieferanten etc., begründet keinen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag sowie direkten oder indirekten Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Liefervertrages.
2.9. Der Rücktritt von einem Auftrag oder einer Bestellung ist zu den unter Punkt 4. Stornobedingungen angeführten Stornobedingungen und erst nach einer schriftlichen Bestätigung von Karin/Joe Fotografie gültig.
2.10. Die Ware oder Dienstleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von Karin/Joe Fotografie. Der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen sowie Verzugszinsen lt. Punkt 3.3. gilt als vereinbart.
2.11. Mündliche Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung damit sie Gültigkeit erlangen.
3.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
3.2. Berechnet werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise in Euro.
3.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
3.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
3.5.Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
3.6. Ein Fototermin kann reserviert werden, gilt allerdings erst bei Erhalt der vereinbarten Anzahlung als gebucht. Bis Erhalt der Anzahlung kann der Termin anderweitig vergeben werden.
3.7. Bei Auftragserteilung werden mindestens 50€ bis zu 30% des Gesamtbetrages als Anzahlung fällig.
3.8. Der Rechnungsbetrag ist bei Erstellung des Werkes oder bei Übergabe des fertigen Werkes, aber spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Werkes zahlbar.
3.9. Bei Zahlungsverzug werden Mahn- und Inkassospesen sowie Verzugszinsen in Höhe von 8% berechnet. Der Ersatz dieser Spesen gilt als vereinbart. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass im Falle von Zahlungsverzug alle Arbeiten und Waren bis zur vollständigen Bezahlung einbehalten werden.
3.10. In Rechnung gestellte, aber nicht bezahlte Daten und Bilder bleiben das Eigentum von Karin/Joe Fotografie und stehen Karin/Joe Fotografie ohne jegliche Einschränkung der Nutzungsrechte zu Verfügung.
4.1. Für Stornierungen von Hochzeitsfotografie-Aufträgen durch den Auftraggeber gelten folgende Stornosätze ab der Auftragserteilung als vereinbart:
Bis zu 3 Monate vor dem Hochzeitstermin: 30% der Auftragssumme
Bis zu 2 Wochen vor dem Hochzeitstermin: 50 % der Auftragssumme
ab 1 Woche vor der Hochzeit: 70% der Auftragssumme
4.2. Für Stornierungen aller sonstigen Fotoaufträgen (keine Hochzeit) gelten folgende Stornosätze ab der Auftragserteilung als vereinbart:
Bis zu 2 Wochen vor dem Shootingtermin kann die Anzahlung als Gutschrift für einen Ersatztermin einbehalten werden oder auf Wunsch zurückgezahlt werden.
2 Wochen bis zu 24h vor dem Shootingtermin wird die Anzahlung als Gutschrift auf ein Ersatzshooting einbehalten.
Ab 24h vor dem Shooting wird die Anzahlung als Stornogebühr einbehalten und kann nur bei nachweislich wichtigen Verhinderungsgründen bei einem Folgeshooting angerechnet werden. Dazu bedarf es dem Einverständnis und schriftlicher Zustimmung der Fotografen.
Wird ein Shooting ohne Anzahlung ausgemacht und kürzer als 24h vor dem Termin storniert, wird eine Stornogebühr von 50€ verrechnet und muss innerhalb von 14 Tagen überwiesen werden auf das Geschäftskonto von Karin/Joe Fotografie.
4.3. Sollte ein Fotograf des Teams Karin/Joe Fotografie durch Krankheit, höhere Gewalt oder sonstigen wichtigen Gründen nicht zum vereinbarten Termin erscheinen können, wird dieser Umstand dem Kunden oder der Kundin baldestmöglich vorab mitgeteilt und es können keine Schadensansprüche geltend gemacht werden.
Bei Paketbuchung unter Gold, das heißt unter 5h wird kein Ersatzfotograf bereitgestellt, bei Ausfall eines Fotografen. Das bedeutet die Hochzeit wird ohne Preisnachlass oder Vergünstigung von Karin oder Joe begleitet.
Karin&Joe Fotografie bemüht sich ab 5h, ab Paket Gold einen zweiten Ersatzfotografen bereitzustellen, sollte ein Fotograf ausfallen, kann aber keine Garantie übernehmen. Es kann keine Preisminderung geltend gemacht werden.
Sollten beide Fotografen ausfallen, wird sich Karin/Joe Fotografie nach Möglichkeit bemühen, Ersatzfotografen zu finden und zu vermitteln. In diesem Fall entstehen dem Kunden keine Kosten seitens Karin/Joe Fotografie und eine eventuell bereits geleistete Anzahlung wird rückerstattet.
4.4. Eine Teilstornierung von vereinbarten Hochzeitspaketen, wie zum Beispiel ein Down Grade von Paket Diamant auf Platin ist nur mit dem Einverständnis von Karin/Joe Fotografie möglich. In diesem Fall wird die Stornierung mit einer Ausfallsentschädigung von 50% der Einbußen abgegolten. Eine Teilstornierung von Buchungen unter Paket Gold 5h ist nicht möglich.
5.1. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die private Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck.
5.2. Jede über 5.1. hinausgehende Nutzung und Verwertung zu kommerziellen Zwecken oder zu Werbe- und Geschäftszwecken ist nicht erlaubt, außer es ist vorher schriftlich vereinbart. Das gilt insbesondere für jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, sowie jegliche Veröffentlichung zu Werbe- oder Geschäftszwecken, außer es ist schriftlich explizit vorher vereinbart worden.
5.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.
5.4. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild, ausgenommen ist die Hochzeitsfotografie.
5.5. Jegliches vom Fotografenteam angefertigtes Bildmaterial kann zur Eigenwerbung von Karin/Joe Fotografie in analoger und digitaler Form, ausgedruckt wie auch in diversen Medien genutzt werden. Darüber wird eine Weitergabe des Bildmaterials an Dritte zur Veröffentlichung zu Werbe- oder Geschäftszwecken ausgeschlossen. Der oder die Kundin kann dagegen in schriftlicher Form Einspruch erheben, allerdings erhöht sich damit der jeweilige Preis um 15% des ursprünglichen Preises und kann auch im Nachhinein, bei Zurückziehen des Einverständnisses verrechnet werden. Gegen einzelne Fotos die der oder die KundIn als unangemessen oder unvorteilhaft ansieht, kann auch ohne Aufpreis auf Nutzung verzichtet werden, die Entscheidung darüber obliegt dem Fotografenteam.
5.6. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).
5.7. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
5.8. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht bis zu drei Jahren archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
6.1. Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.
6.2. Dem Auftraggeber stehen bei Überschreitung eines von Karin/Joe Fotografie angegebenen Liefertermins keine Ersatzansprüche zu, es sei denn, die Lieferverzögerung wurde von den Fotografen oder einer der Zulieferfirmen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
6.3. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, Digitale Daten) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
6.4. Punkt 6.3. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
6.5. Eine Haftung wird ebenfalls für den Fall ausgeschlossen, dass durch Einwirkung von außen, Unfall oder Krankheit oder höherer Gewalt vor oder während des vereinbarten Foto-Termins die Aufnahmen nicht stattfinden können oder währenddessen abgebrochen werden müssen. Nach Möglichkeit wird bei Ausfall des Fotografen Teams ein Ersatzfotograf oder Ersatzfotografin gestellt, kann aber nicht garantiert werden, siehe Punkt 4 Stornobedingungen.
7.1 Sollte ein Teil dieser Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so soll an die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine sinnvolle und dem Geist dieser Vereinbarung angemessene Ersatzregelung treten, von der angenommen werden kann, dass die Parteien sie vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit gekannt hätten. Die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben von der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit unberührt.
8.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus mündlicher oder schriftlicher Auftragserteilung sowie aus meinen Lieferungen ergebenden Rechte und Pflichten ist ausschließlich Korneuburg.